Reisevertrag
TURİLLA TRAVEL
ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN, PAUSCHALREISEVERTRAG UND INFORMATIONSTEXT FÜR REISENDE
Bitte lesen Sie den gesamten Vertrag sorgfältig durch.
Dieser Vertrag regelt die allgemeinen Teilnahmebedingungen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Inlands- und Auslandsreisen, Pauschalreisen, Reisen mit Übernachtung, Tagesreisen und die damit verbundenen Transport-, Unterkunfts-, Reiseleitungs-, Transfer-, Ausflugs-, Aktivitäts- und sonstigen Leistungen, die von Turilla Travel organisiert oder zum Verkauf angeboten werden.
Die in diesem Vertrag als „Agentur“ oder „Turilla Travel“ bezeichnete Partei ist die TURİLLA TRAVEL TURİZM PAZARLAMA LİMİTED ŞİRKETİ, während die als „Teilnehmer“ oder „Verbraucher“ bezeichnete Partei die Person ist, die eine Reservierung vornimmt oder auf deren Namen eine Reservierung vorgenommen wird.
Dieser Vertrag wird für die betreffende Reise zusammen mit dem gesondert erstellten Pauschalreisevertrag, dem Reiseprogramm, dem Vorabinformationstext, den Preis- und Zahlungsinformationen, dem Informationshinweis gemäß KVKK, der Versicherungspolice und gegebenenfalls den Sonderbedingungen ausgelegt.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags gesetzeswidrig oder unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
ARTIKEL 1 – PARTEIEN UND VERBRAUCHERINFORMATIONEN
Vor- und Nachname des Teilnehmers:
Türkische Personenkennziffer / Reisepass-Nr.:
Geburtsdatum:
Telefon:
E-Mail:
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Angaben zu seiner Person und zu den mit ihm reisenden Personen vollständig, richtig und aktuell anzugeben.
ARTIKEL 2 – RESERVIERUNG UND RICHTIGKEIT DER ANGABEN
Für die endgültige Bestätigung der Reservierung ist der Teilnehmer verpflichtet, Vor- und Nachnamen, türkische Personenkennziffer oder Reisepassdaten, Geburtsdatum, Telefonnummer und sonstige erforderliche Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Für Versicherungs-, Unterkunfts-, Transport-, Grenzübertritts-, behördliche und sonstige Folgen, die sich aus unvollständigen, falschen, gefälschten oder nicht aktuellen Angaben ergeben können, ist der Teilnehmer verantwortlich.
Die Person, die eine Reservierung für mehrere Personen vornimmt, ist verpflichtet, die Richtigkeit der mitgeteilten Angaben zu überprüfen.
Der Teilnehmer erkennt an, dass die bei der Reservierung mitgeteilten Sonderwünsche nur dann Bestandteil des Vertrags werden, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich oder elektronisch angenommen wurden.
ARTIKEL 3 – ELEKTRONISCHE RESERVIERUNG UND BESTÄTIGUNG
Reservierungen, Zahlungen, Bestätigungen und Informationen, die über die Website, das Online-Reservierungssystem, E-Mail, SMS, WhatsApp, soziale Medien, elektronische Zahlungssysteme und andere dauerhafte Datenträger vorgenommen oder übermittelt werden, gelten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften als schriftliche/elektronische Vorgänge.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm elektronisch übermittelten Verträge, Vorabinformationen, Reiseprogramme, Preis-, Zahlungs-, Stornierungs- und sonstigen Bedingungen zu prüfen.
Elektronisch erstellte Reservierungsaufzeichnungen, Zahlungsaufzeichnungen, Nachrichten, E-Mails, Gesprächsaufzeichnungen, Systemaufzeichnungen und andere rechtmäßig erlangte elektronische Aufzeichnungen können in Streitigkeiten als Beweismittel verwendet werden.
Dieser Artikel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gesetzlichen Beweis- und Beweismittelrechte des Verbrauchers aufgehoben werden.
ARTIKEL 4 – PAUSCHALREISE UND LEISTUNGSUMFANG
Die im Rahmen der Pauschalreise enthaltenen Leistungen werden im Reiseprogramm ausdrücklich angegeben.
Leistungen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, werden im Reiseprogramm oder im Vorabinformationstext gesondert angegeben.
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind persönliche Ausgaben, Eintrittsgelder für Museen und Ausgrabungsstätten, Seilbahnen, Boote, zusätzliche Ausflüge und Aktivitäten, Mittagessen, alkoholische/ besondere Getränke, die Ausreisesteuer, Visagebühren und ähnliche persönliche oder zusätzliche Kosten nicht im Reisepreis enthalten.
Wenn der Teilnehmer eine Leistung freiwillig nicht in Anspruch nimmt, sie nicht nutzt oder zu spät kommt, wird vorbehaltlich der gesetzlichen Rechte keine zusätzliche Erstattung für nicht genutzte Leistungen gewährt.
ARTIKEL 5 – SITZPLATZORDNUNG
Die Sitzplätze können unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Reservierungen, der Fahrzeugkapazität und der betrieblichen Planung festgelegt werden.
Bei der Reservierung wird keine bestimmte Sitzplatznummer garantiert.
Aufgrund eines Fahrzeugwechsels, technischer Notwendigkeit, aus Sicherheitsgründen, betrieblichen Gründen oder aufgrund der Beförderungsbedingungen kann die Sitzplatzordnung geändert werden.
Die Nichterfüllung eines bestimmten Sitzplatzwunsches des Teilnehmers stellt allein keinen Grund für eine Rückerstattung oder Schadensersatz dar, sofern dadurch nach den Rechtsvorschriften kein gesonderter Anspruch entsteht.
Alle Sitze im Fahrzeug unterliegen den vom Fahrzeughersteller und vom Beförderungsdienst festgelegten Standards.
ARTIKEL 6 – BEFÖRDERUNGSLEISTUNG
Die Beförderungsleistung kann durch das im Reiseprogramm angegebene Fahrzeug oder durch autorisierte Beförderungsunternehmen erbracht werden.
Die Agentur kann, vorbehaltlich der ihr gesetzlich auferlegten Verantwortlichkeiten, unabhängige Beförderungsunternehmen mit der tatsächlichen Durchführung der Beförderungsleistung beauftragen.
Bei der Beförderung kann es aufgrund von Fahrzeugpannen, Verkehr, Unfällen, Straßenzustand, Wetterbedingungen, behördlichen Kontrollen oder Umständen außerhalb der Kontrolle des Beförderers zu Verspätungen oder einem Fahrzeugwechsel kommen.
Die Agentur kann nicht für Ereignisse, die von Dritten verursacht wurden und für die ihr kein Verschulden zugerechnet werden kann und für die sie nach den Rechtsvorschriften nicht haftet, verantwortlich gemacht werden.
Die gesetzlichen Regressansprüche der Agentur hinsichtlich Schäden, die aus der Beförderungsleistung und einem Verschulden des betreffenden Beförderers entstehen, bleiben vorbehalten.
ARTIKEL 7 – REGELN IM FAHRZEUG
Während der Reise besteht Anschnallpflicht.
Während der Fahrt ist es verboten, aufzustehen, sich im Fahrzeug zu bewegen oder sich so zu verhalten, dass die Aufmerksamkeit des Fahrers abgelenkt wird.
Im Fahrzeug dürfen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
Das Mitführen oder Konsumieren von Drogen oder illegalen Substanzen im Fahrzeug ist verboten.
Laute Gespräche, Musik, Auseinandersetzungen oder ähnliche Verhaltensweisen, die andere Fahrgäste stören, sind nicht gestattet.
Während der Erläuterungen des Reiseleiters darf nicht laut gesprochen werden; Verhaltensweisen, die den Ablauf der Reise stören, sind zu unterlassen.
Der Verzehr von Sonnenblumenkernen, Lebensmitteln mit Schale, stark riechenden Lebensmitteln und anderen Produkten, die andere Fahrgäste stören könnten, kann von der Agentur oder dem Beförderer untersagt werden.
Die Steckdosen im Fahrzeug dürfen nur zum Laden persönlicher Geräte mit geringem Stromverbrauch verwendet werden, die vom Hersteller und Beförderer zugelassen sind. Die Verwendung von Geräten mit hohem Stromverbrauch oder einem Sicherheitsrisiko ist verboten.
Im Fahrzeug angebotene Speisen, Getränke und Materialien dürfen nicht aus dem Fahrzeug entfernt werden.
ARTIKEL 8 – GEPÄCK UND PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE
Großes Gepäck wird ausschließlich im vom Beförderer bestimmten Gepäckraum transportiert. Aus Sicherheits- oder Kapazitätsgründen kann die Mitnahme großer Gepäckstücke in den Fahrgastraum untersagt werden.
Im Handgepäck dürfen keine schneidenden, stechenden, brennbaren, explosiven, gefährlichen oder sicherheitsgefährdenden Gegenstände mitgeführt werden.
Der Teilnehmer ist für die Aufbewahrung von Geld, Devisen, Reisepass, Ausweis, Telefon, Computer, Tablet, Kamera, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen verantwortlich.
Für Gegenstände, die im Fahrzeug, Hotel, Restaurant, an einem Rastplatz oder an Besuchsorten vergessen wurden, verloren gingen oder gestohlen wurden, haftet die Agentur nicht, vorbehaltlich der gesetzlich auferlegten Verantwortlichkeiten.
Aus Sicherheits- und betrieblichen Gründen kann das Öffnen des Gepäcks außerhalb der festgelegten Zeiten untersagt werden.
Wenn gemäß Programm am ersten Tag vor dem Check-in im Hotel ein Ausflug stattfindet, ist möglicherweise kein Zugang zum Hauptgepäck möglich. Es wird empfohlen, dass der Teilnehmer benötigte Medikamente, Dokumente, Kleidung und persönliche Gegenstände im Handgepäck mitführt.
ARTIKEL 9 – ABFAHRTS-, PAUSEN- UND TREFFPUNKTZEITEN
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die von den Reiseleitern und dem Betriebspersonal mitgeteilten Abfahrts-, Pausen- und Treffpunktzeiten einzuhalten.
Wenn sich die Abfahrt des Fahrzeugs oder der Gruppe aufgrund einer Verspätung des Teilnehmers verzögert oder der Teilnehmer eine Leistung verpasst, ist der Teilnehmer für die daraus entstehenden persönlichen Folgen verantwortlich, vorbehaltlich der gesetzlichen Verantwortlichkeiten der Agentur.
Eine Nachholung von Transfers, Ausflügen oder sonstigen Leistungen, die aufgrund des Nichterscheinens des Teilnehmers zur vorgesehenen Zeit verpasst wurden, wird nicht garantiert.
Abfahrts- und Rückkehrzeiten können aufgrund von Verkehr, Wetterbedingungen, Straßenzustand, behördlichen Kontrollen, Grenzübertritten und anderen betrieblichen Gründen variieren.
ARTIKEL 10 – REISEPROGRAMM UND ÄNDERUNGEN
Die im Reiseprogramm angegebenen Besuchsorte, Uhrzeiten und Zeiträume geben den geplanten Ablauf an.
Aufgrund von Wetterbedingungen, Straßenzustand, Verkehr, Auslastung, Sicherheit, Entscheidungen der Behörden, Naturkatastrophen, technischen Störungen oder anderen zwingenden Gründen kann die Reihenfolge der Besuche geändert werden.
Der Reiseleiter kann, unter Wahrung der allgemeinen Struktur der Reise und der wesentlichen Vertragsbestandteile, die Reihenfolge der Besuche, die Pausenzeiten und den täglichen Programmablauf aus betrieblichen Gründen ändern.
Die Agentur kann nicht für Aktivitäten verantwortlich gemacht werden, die aufgrund einer Verspätung des Teilnehmers nicht durchgeführt werden konnten.
Kann ein Besuchsort aus Sicherheitsgründen, wegen des Wetters, des Straßenzustands, einer behördlichen Entscheidung oder höherer Gewalt nicht besucht werden, kann die Agentur, sofern möglich, eine gleichwertige oder angemessene Alternative anbieten.
Programmänderungen dürfen nicht in einer Weise umgesetzt werden, durch die die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aufgehoben werden.
ARTIKEL 11 – HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt bezeichnet Ereignisse, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der Parteien eintreten und trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden können.
Dazu gehören Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Brände, Stürme, starker Schneefall, dichter Nebel, Epidemien, Quarantäne, Krieg, Kriegsdrohung, Terroranschläge, innere Unruhen, Streiks, die Schließung der Verkehrsinfrastruktur, die Schließung von Grenzübergängen, Entscheidungen der Behörden, der Ausnahmezustand, Sicherheitsbedrohungen, Energie- oder Kommunikationsausfälle, Cyberangriffe und ähnliche Ereignisse.
Aufgrund höherer Gewalt können Änderungen des Programms, Verspätungen, die Absage von Besuchen, Änderungen der Route oder Änderungen der Leistungen vorgenommen werden.
Im Falle höherer Gewalt werden die Rechte und Pflichten der Parteien nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestimmt.
Die Agentur bemüht sich, dem Teilnehmer im Falle einer Notlage im gesetzlich vorgesehenen Umfang die erforderliche Hilfe und Organisation bereitzustellen.
ARTIKEL 12 – MINDESTTEILNEHMERZAHL
Ist für die Reise eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen, wird diese im Reiseprogramm oder im Vorabinformationstext angegeben.
Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Agentur berechtigt, die Reise unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen abzusagen oder ein alternatives Datum bzw. eine alternative Leistung anzubieten.
Die Wahlrechte des Teilnehmers in diesem Fall unterliegen den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
ARTIKEL 13 – UNTERKUNFT
Die Zimmerverteilung erfolgt entsprechend der Verfügbarkeit des Hotels und der betrieblichen Planung.
Eine bestimmte Zimmernummer, Etage, Aussicht oder ein bestimmtes Zimmer wird nicht garantiert; sofern jedoch eine besondere Zimmerausstattung bei der Reservierung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde, bleibt diese Bestimmung unberührt.
Bei der Buchung einer Einzelunterkunft wird der für die betreffende Reise festgelegte Einzelzimmerzuschlag erhoben.
Für Schäden, die der Teilnehmer am Hotel, Zimmer, Inventar oder den Einrichtungen verursacht, ist der betreffende Teilnehmer verantwortlich.
Bei technischen oder betrieblichen Problemen, die vom Hotel verursacht wurden, koordiniert die Agentur die Angelegenheit mit dem Leistungserbringer, sofern sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.
Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann die Unterkunft in eine gleichwertige oder höherwertige Unterkunft geändert werden. Die gesetzlichen Rechte des Teilnehmers bleiben vorbehalten.
ARTIKEL 14 – ZUSÄTZLICHE AUSFLÜGE UND AKTIVITÄTEN
Zusätzliche Ausflüge und Aktivitäten sind, sofern im Reiseprogramm nicht anders angegeben, freiwillig.
Die Durchführung zusätzlicher Leistungen hängt von einer ausreichenden Teilnehmerzahl, den Wetter- und Straßenverhältnissen, der Verfügbarkeit des örtlichen Leistungserbringers und den betrieblichen Bedingungen ab.
Die Stornierungs- und Erstattungsbedingungen für vom Teilnehmer erworbene zusätzliche Leistungen werden nach der Art der betreffenden Leistung und den anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmt.
Bei zusätzlichen Leistungen, die der Teilnehmer freiwillig gekauft hat, die verfügbar sind, an denen er jedoch nicht teilnimmt, gelten die nicht erstattungsfähigen Bedingungen des Leistungserbringers sowie die dem Teilnehmer zuvor mitgeteilten Bedingungen.
Die Preise für zusätzliche Ausflüge können sich je nach Zeitraum ändern. Bei zusätzlichen Leistungen mit variablen Preisen gelten die dem Teilnehmer vor der Reservierung mitgeteilten Preisbedingungen.
Teilnehmer, die nicht an einem zusätzlichen Ausflug teilnehmen, sind verpflichtet, sich am vom Reiseleiter als sicher und geeignet bestimmten Warte- oder Treffpunkt aufzuhalten.
Wird die zusätzliche Leistung von einem Dritten erbracht, bleiben die Verantwortung des betreffenden Leistungserbringers in seinem eigenen Tätigkeitsbereich sowie die gesetzlichen Verpflichtungen der Agentur vorbehalten.
ARTIKEL 15 – ÖRTLICHER TRANSPORT, HOCHEBENEN, BOOTE, SEILBAHNEN UND NATURAKTIVITÄTEN
In bestimmten Reisezielen kann der Transport zu Hochplateaus oder besonderen Gebieten durch örtliche Genossenschaften, Kleinbusse, Geländefahrzeuge, Boote, Seilbahnen oder andere Drittanbieter durchgeführt werden.
Bei diesen Leistungen kann aufgrund von Kapazitätsgrenzen, Wetterbedingungen, Straßenzustand, technischen Störungen oder behördlichen Entscheidungen ein Fahrzeug- oder Programmwechsel vorgenommen werden.
Der Teilnehmer erkennt an, dass diese Aktivitäten aufgrund der natürlichen und geografischen Bedingungen des Reiseziels andere Risiken als der gewöhnliche innerstädtische Verkehr bergen können.
Für Schäden, die durch ein Verschulden des Teilnehmers verursacht werden, ist dieser selbst verantwortlich.
Die Agentur behält sich, vorbehaltlich ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen, das Recht vor, hinsichtlich von Schäden, die durch ein Verschulden dritter Leistungserbringer entstehen, gegen die betreffenden Personen Regress zu nehmen.
ARTIKEL 16 – MUSEEN, AUSGRABUNGSSTÄTTEN UND EINTRITTSPREISE
Sofern im Programm nicht ausdrücklich angegeben ist, dass sie enthalten sind, sind Eintrittspreise für Museen, Ausgrabungsstätten, Nationalparks, Seilbahnen, Boote und ähnliche Einrichtungen nicht im Reisepreis enthalten.
Die Nutzung der Museumskarte und persönliche Eintrittspreise gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Werden Besuchsorte von den zuständigen Behörden geschlossen oder die Einreisebedingungen geändert, kann das Programm entsprechend angepasst werden.
ARTIKEL 17 – MAHLZEITEN UND RESTAURANTLEISTUNGEN
Die im Reisepreis enthaltenen Mahlzeiten werden im Reiseprogramm angegeben.
Nicht enthaltene Mahlzeiten liegen in der Verantwortung des Teilnehmers.
In stark ausgelasteten Zeiten können Gruppen in Restaurants auf verschiedene Tische aufgeteilt werden.
Menüinhalte, Restaurantkapazität und regionale Bedingungen können variieren.
Besondere Ernährungsbedürfnisse, Allergien oder Unverträglichkeiten müssen der Agentur bei der Reservierung mitgeteilt werden. Die Agentur garantiert nicht, dass der Leistungserbringer dem Wunsch entsprechen kann; sie leitet den mitgeteilten Wunsch jedoch an den betreffenden Leistungserbringer weiter.
ARTIKEL 18 – GESUNDHEIT UND KÖRPERLICHE EIGNUNG
Der Teilnehmer ist verpflichtet zu beurteilen, ob das Reiseprogramm seinem Gesundheitszustand und seiner körperlichen Verfassung entspricht.
Bei Reisen mit Wanderungen, Treppen, abschüssigem Gelände, Hochplateaus, Naturgebieten, Booten, Seilbahnen oder ähnlichen Aktivitäten muss der Teilnehmer seinen persönlichen Gesundheitszustand berücksichtigen.
Der Teilnehmer muss bestehende gesundheitliche Beschwerden, die seine Teilnahme an der Reise beeinträchtigen können, im erforderlichen Umfang und in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Agentur mitteilen.
Die Verantwortung des Teilnehmers für Folgen, die auf sein eigenes Verschulden, eine falsche Gesundheitsangabe oder das Unterlassen notwendiger Maßnahmen zurückzuführen sind, bleibt vorbehalten.
In medizinischen Notfällen können die Agentur und der Reiseleiter eine erforderliche Gesundheitseinrichtung oder einen Notfalldienst kontaktieren.
ARTIKEL 19 – GÄSTE IM ALTER VON 0–2 JAHREN
Je nach den Merkmalen der Reise kann es Reisen geben, bei denen Babys im Alter von 0–2 Jahren nicht zugelassen sind.
Eine solche Einschränkung wird im Reiseprogramm oder in den Informationen vor der Reservierung ausdrücklich angegeben.
Bei Reservierungen für Babys oder Kinder müssen die türkische Personenkennziffer/Reisepassdaten und das vollständige Geburtsdatum richtig angegeben werden.
Für Folgen, die aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben bei Versicherungs-, Transport-, Unterkunfts- oder behördlichen Vorgängen entstehen können, ist der Teilnehmer verantwortlich.
ARTIKEL 20 – KINDER UND TEILNEHMER UNTER 18 JAHREN
Die Beschaffung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, einer Einverständniserklärung und sonstiger Dokumente für die Reise von Teilnehmern unter 18 Jahren obliegt dem betreffenden Teilnehmer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter.
Bei Auslandsreisen werden zusätzliche Dokumente, die das betreffende Land für minderjährige Reisende verlangt, vom Teilnehmer beschafft.
Kann der Teilnehmer wegen fehlender Dokumente nicht an der Reise teilnehmen, ist er für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich, vorbehaltlich der gesetzlichen Verantwortlichkeiten der Agentur.
ARTIKEL 21 – AUSLANDSREISEN, REISEPASS, VISA UND GRENZÜBERTRITTE
Die Gültigkeit und Beschaffung von Reisepass, Personalausweis, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisesteuer, Reisegenehmigungen, Einverständniserklärung und sonstigen amtlichen Dokumenten liegt in der Verantwortung des Teilnehmers.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Einreisebedingungen des Landes, in das er reist, im Voraus zu prüfen.
Kann der Teilnehmer aufgrund einer Beschädigung des Reisepasses oder Personalausweises, der Gültigkeitsdauer, einer Abweichung des Fotos, eines fehlenden Visums, einer Ausweisungsverfügung, eines Ausreiseverbots, eines gerichtlichen/behördlichen Hindernisses oder einer behördlichen Entscheidung nicht an der Reise teilnehmen, bleibt seine Verantwortung vorbehalten.
Die Erteilung der Einreise- oder Ausreisegenehmigung an einem Grenzübergang liegt in der Zuständigkeit der zuständigen Behörden.
Wird dem Teilnehmer von den Behörden die Einreise verweigert oder seine Ausreise verhindert, haftet die Agentur nicht für Folgen, die nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen sind.
ARTIKEL 22 – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BATUMI UND GRENZÜBERTRITTE
Bei Reisezielen wie Batumi, die mit einem Personalausweis bereist werden:
muss der zu verwendende Personalausweis den am Reisetag geltenden amtlichen Vorschriften entsprechen,
muss der Personalausweis gültig und verwendbar sein,
dürfen beschädigte, zerbrochene, rissige oder von den Behörden nicht akzeptierte Dokumente nicht verwendet werden,
müssen die erforderlichen Einverständniserklärungen und Dokumente für Reisende unter 18 Jahren bereitgehalten werden,
müssen die Ausreisesteuer und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden;
dies liegt in der Verantwortung des Teilnehmers.
Kann die Reise aufgrund der Entscheidungen der Behörden am Grenzübergang nicht durchgeführt werden, kann der Agentur in Fällen, die nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen sind, keine zusätzliche Schadensersatzpflicht auferlegt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Rechte des Teilnehmers.
ARTIKEL 23 – REISEVERSICHERUNG
Die im Rahmen der Pauschalreise gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen unterliegen der jeweiligen Versicherungspolice und den gesetzlichen Bestimmungen.
Umfang, Deckungssummen, Ausschlüsse und Schadensabwicklung der Versicherung richten sich nach den Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens.
Situationen, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, fallen nicht unter die Deckung des Versicherungsunternehmens.
Der Teilnehmer muss die Versicherungsbedingungen prüfen und sich erforderlichenfalls direkt an das Versicherungsunternehmen wenden.
Bei Schadens- oder Entschädigungsforderungen, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Police prüft, tritt die Agentur nicht an die Stelle des Versicherungsunternehmens.
ARTIKEL 24 – BESONDERER HINWEIS ZU HÖHERER GEWALT UND NATURBEDINGUNGEN
Insbesondere bei Reisen in die Schwarzmeerregion, zu Hochplateaus, in Naturgebiete und zu ähnlichen Zielen können bestimmte Routen oder Besuchsorte aufgrund von starkem Regen, Nebel, Erdrutschen, Überschwemmungen, Straßensperrungen, Steinschlag, Vereisung, starkem Schneefall, Sturm und ähnlichen Naturbedingungen vorübergehend geschlossen werden.
In diesen Fällen hat die Sicherheit Vorrang und das Programm kann geändert werden.
ARTIKEL 25 – FEIERTAGE, FESTIVALS UND STARK AUSGELASTETE ZEITRÄUME
Der Teilnehmer wird darüber informiert, dass es an Feiertagen, gesetzlichen Feiertagen, bei Festivals, Konzerten, Sportveranstaltungen und ähnlichen stark ausgelasteten Zeiten an Verkehrswegen, Grenzübergängen, in Museen, Restaurants, Hotels und an Besuchsorten zu einer überdurchschnittlich hohen Auslastung kommen kann.
Angemessene Verzögerungen und betriebliche Änderungen, die aufgrund dieser Auslastung entstehen können, gelten nicht als Vertragsverletzung, sofern die Agentur kein Verschulden trifft.
Insbesondere bei der Rückkehr an Feiertagen wird die Ankunftszeit in stark verkehrsbelasteten Gebieten wie Istanbul nicht verbindlich garantiert.
ARTIKEL 26 – BARGELD UND PERSÖNLICHE AUSGABEN
An einigen Reiserouten können die Möglichkeiten zur Nutzung von Geldautomaten, Banken oder Kartenzahlungen eingeschränkt sein.
Dem Teilnehmer wird empfohlen, das für persönliche Ausgaben erforderliche Bargeld oder Zahlungsmittel im Voraus bereitzuhalten.
Die Agentur haftet nicht dafür, dass der Teilnehmer aufgrund unzureichender Bargeldmittel seine persönlichen Bedürfnisse nicht erfüllen kann.
ARTIKEL 27 – VERHALTENS- UND SICHERHEITSPFLICHTEN DES TEILNEHMERS
Der Teilnehmer darf sich nicht so verhalten, dass die Sicherheit oder Ruhe des Reiseleiters, des Fahrers, des Agenturpersonals oder anderer Teilnehmer gefährdet wird.
Beleidigungen, Drohungen, Schlägereien, körperliche Angriffe, Belästigungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Drogenkonsum, Kontrollverlust aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder sonstige Verhaltensweisen, die andere Teilnehmer erheblich stören, sind verboten.
Über einen Teilnehmer, der die Regeln nicht einhält, kann ein Vorfallsprotokoll erstellt werden.
Muss der Teilnehmer zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung von der Reise ausgeschlossen werden, kann, soweit möglich, eine Koordination mit den Ordnungskräften oder den zuständigen Behörden erfolgen.
Wird der Teilnehmer von der Reise ausgeschlossen, erfolgt für nicht genutzte Leistungen, die nicht auf ein Verschulden der Agentur, sondern auf das Verhalten des Teilnehmers zurückzuführen sind, keine Erstattung; die Kosten für seine Rückreise, Unterkunft oder sonstige persönliche Ausgaben können ihm obliegen.
Dieser Artikel darf nicht in einer Weise angewendet werden, die die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers verletzt.
ARTIKEL 28 – VOM TEILNEHMER VERURSACHTE SCHÄDEN
Für materielle oder rechtliche Schäden, die der Teilnehmer durch schuldhaftes Verhalten am Fahrzeug, Hotel, Restaurant, Transferfahrzeug, Museum, an einer Ausgrabungsstätte, einem Drittanbieter oder einer anderen Person verursacht, ist der Teilnehmer verantwortlich.
Die Agentur behält sich hinsichtlich dokumentierter Beträge, die sie aufgrund eines Verschuldens des Teilnehmers zahlen musste, das Recht vor, diese vom Teilnehmer zurückzufordern.
ARTIKEL 29 – BEFUGNISSE DES REISELEITERS UND DES BETRIEBSPERSONALS
Der Reiseleiter und das Betriebspersonal können zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Reise Anweisungen zu Abfahrts- und Treffpunktzeiten, Pausenzeiten, Besuchsreihenfolge und betrieblichen Maßnahmen erteilen.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, angemessene Anweisungen zu befolgen, die aus Sicherheits- und Betriebsgründen erteilt werden.
Die betrieblichen Entscheidungen des Reiseleiters dürfen nicht dazu verwendet werden, die wesentlichen Vertragsbestandteile in gesetzeswidriger Weise zu ändern.
ARTIKEL 30 – RÜCKFAHRT UND AUSSTIEGSPUNKTE
Die Teilnehmer werden am Ende der Reise an den vom Betrieb bestimmten und als sicher bewerteten Ausstiegspunkten abgesetzt.
Aus Gründen des Verkehrs, der Verkehrssicherheit, der Fahrzeugroute oder aus betrieblichen Gründen kann der Wunsch, an einem anderen Punkt abgesetzt zu werden, abgelehnt werden.
Der Wunsch des Teilnehmers, an einem unsicheren oder außerhalb der Route gelegenen Ort abgesetzt zu werden, kann vom Fahrer oder Betriebspersonal abgelehnt werden.
ARTIKEL 31 – STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG
Das Recht des Teilnehmers, den Pauschalreisevertrag zu kündigen, bleibt im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften vorbehalten.
Bei Kündigungen, die mindestens dreißig Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen, wird die Erstattung in der gesetzlich vorgesehenen Weise vorgenommen, ausgenommen Kosten, die aus gesetzlich zwingend zu entrichtenden Steuern, Gebühren und ähnlichen gesetzlichen Verpflichtungen entstehen.
Bei Kündigungen, die weniger als dreißig Tage vor Reisebeginn erfolgen, können die in diesem Vertrag und bei der Reservierung ausdrücklich mitgeteilten angemessenen Abzugsquoten angewendet werden.
Beantragt der Teilnehmer aufgrund höherer Gewalt, die er nicht vorhersehen oder verhindern konnte, die Kündigung, finden die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Im Rahmen der Erstattung können an Dritte gezahlte, nachweisbare und nicht erstattungsfähige Beträge sowie gesetzlich zwingend zu entrichtende Steuern, Gebühren und ähnliche Kosten im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt werden.
Erstattungen werden innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen vorgenommen.
Für rabattierte, werbegestützte oder speziell preisgebundene Produkte können besondere Stornierungsbedingungen gesondert angewendet werden, sofern sie dem Teilnehmer vor der Reservierung ausdrücklich mitgeteilt wurden und nicht gegen die Rechtsvorschriften verstoßen.
ARTIKEL 32 – ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS
Kann der Teilnehmer nicht an der Pauschalreise teilnehmen, kann er den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auf eine andere Person übertragen.
Der Übertragungswunsch muss der Agentur mindestens sieben Tage vor Reisebeginn schriftlich oder über einen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Der Übertragende und der Übernehmende haften in der gesetzlich vorgesehenen Weise für den Restbetrag und angemessene Übertragungskosten.
ARTIKEL 33 – STORNIERUNG DER REISE DURCH DIE AGENTUR
Muss die Agentur die Reise aus Gründen stornieren, die nicht vom Teilnehmer verursacht wurden, bleiben die dem Teilnehmer gesetzlich zustehenden Wahlrechte vorbehalten.
Erfolgt die Stornierung, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, wird die gesetzlich vorgesehene Mitteilungsfrist eingehalten.
Kann die Reise aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, werden die Rechte und Pflichten der Parteien nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestimmt.
ARTIKEL 34 – MANGELHAFTE ODER NICHT ORDNUNGSGEMÄSSE ERFÜLLUNG DER REISE
Der Teilnehmer muss jeden während der Reise auftretenden Mangel zunächst unverzüglich dem Reiseleiter, dem Betriebspersonal, dem Leistungserbringer oder der Agentur melden.
Der Agentur oder dem Leistungserbringer muss die Möglichkeit gegeben werden, den gemeldeten Mangel in angemessener Weise zu beheben.
Die Agentur kann in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen eine gleichwertige alternative Leistung anbieten.
Treten während der Leistung ein Mangel oder ein Problem auf, werden die Folgen einer nicht rechtzeitigen Meldung des Ereignisses im Rahmen der gesetzlichen Meldepflichten des Teilnehmers bewertet.
ARTIKEL 35 – HAFTUNG
Die Agentur haftet für ihr eigenes Verschulden und für die ihr gesetzlich auferlegten Verantwortlichkeiten.
Die Agentur wird im gesetzlich zulässigen Umfang von der Haftung befreit, wenn die vollständige oder ordnungsgemäße Nichterfüllung des Vertrags auf ein Verschulden des Teilnehmers, ein unvorhersehbares und unvermeidbares Verhalten eines nicht an der Vertragserfüllung beteiligten Dritten, höhere Gewalt oder Ereignisse zurückzuführen ist, die trotz aller erforderlichen Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnten.
Die Haftung für Verschulden unabhängiger Leistungserbringer in deren jeweiligen Tätigkeitsbereichen wird nach den einschlägigen Rechtsvorschriften beurteilt.
Dieser Artikel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gesetzlichen Haftungspflichten der Agentur aufgehoben werden.
ARTIKEL 36 – PERSONENBEZOGENE DATEN UND KVKK
Personenbezogene Daten des Teilnehmers können im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu Zwecken der Reservierung, Ticketierung, Unterkunft, Beförderung, Versicherung, Reiseleitung, behördlicher Vorgänge, Buchhaltung und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet werden.
Falls erforderlich, können Daten im Rahmen der Rechtsvorschriften an Hotels, Beförderer, Versicherungsunternehmen, Reiseleiter, Transferunternehmen, Leistungserbringer und Behörden weitergegeben werden.
Besonders geschützte personenbezogene Daten werden nur in dem rechtlich erforderlichen Umfang und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der KVKK verarbeitet.
Der Teilnehmer erkennt an, dass ihm der Informationshinweis gemäß KVKK vorgelegt wurde und er die Möglichkeit hatte, diesen zu prüfen.
ARTIKEL 37 – VERWENDUNG VON FOTOS, VIDEOS UND BILDAUFNAHMEN
Während der Reise können Foto- und Videoaufnahmen angefertigt werden, die die allgemeine Reiseumgebung zeigen.
Für die Verwendung des Teilnehmers in deutlich erkennbarer Form zu Werbe-, kommerziellen oder individuellen Bildzwecken werden die erforderlichen ausdrücklichen Einwilligungen und Genehmigungen gesondert und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften eingeholt.
Teilnehmer, die einer Verwendung nicht zustimmen, sollten dies der Agentur nach Möglichkeit vor Beginn der Reise schriftlich mitteilen.
In Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des Teilnehmers erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
ARTIKEL 38 – UMWELT UND KULTURELLE WERTE
Es ist verboten, während der Reise Müll in die Umwelt zu werfen, Naturgebiete zu beschädigen oder die öffentliche Ordnung zu stören.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Regeln für die besuchten historischen, kulturellen und natürlichen Gebiete einzuhalten.
Für Schäden, die der Teilnehmer an der Umwelt, historischen Artefakten oder Dritten verursacht, ist er selbst verantwortlich.
ARTIKEL 39 – SICHERHEIT DER UNTERKUNFT UND PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDE
Der Teilnehmer ist verpflichtet, Geld, Reisepass, elektronische Geräte, Schmuck und sonstige Wertgegenstände im Hotelzimmer sicher aufzubewahren.
Bei Nutzung eines vom Hotel bereitgestellten Safes oder Sicherheitsdienstes gelten die eigenen Bedingungen der betreffenden Einrichtung.
ARTIKEL 40 – PREIS UND PREISÄNDERUNGEN
Der Preis der Pauschalreise wird einschließlich Steuern im Vertrag und in den Vorabinformationen angegeben.
Eine Preisänderung darf nur unter den von den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassenen Bedingungen und innerhalb der dort vorgesehenen Fristen vorgenommen werden.
Bei gesetzlich zulässigen Preisänderungen werden dem Teilnehmer der Grund der Änderung und die Berechnungsmethode mitgeteilt.
Wird der Preis bei Auslandsreisen in einer Fremdwährung festgelegt, werden der anzuwendende Wechselkurs und die Zahlungsmethode bei Vertragsschluss ausdrücklich angegeben.
ARTIKEL 41 – VERSICHERUNG UND RISIKEN
Der Teilnehmer erkennt an, dass die Reiseversicherung nicht alle Risiken abdeckt und dass die in der Police angegebenen Deckungen, Limits und Ausschlüsse gelten.
Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen hinsichtlich Schäden, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, werden nach den Bedingungen der jeweiligen Police geltend gemacht.
ARTIKEL 42 – BESONDERE LEISTUNGSWÜNSCHE
Besondere Wünsche des Teilnehmers aufgrund einer Behinderung, für Babys, Kinder, ein besonderes Zimmer, besondere Speisen, gesundheitliche Bedürfnisse oder sonstige Anliegen sollten nach Möglichkeit vor der Reservierung mitgeteilt werden.
Besondere Wünsche, die von der Agentur nicht ausdrücklich angenommen wurden, können nicht als garantierte Leistungen betrachtet werden.
ARTIKEL 43 – VORZEITIGER ABBRUCH DER REISE
Verlässt der Teilnehmer die Reise freiwillig, bricht er sie vorzeitig ab, nimmt er nicht weiter am Programm teil oder beendet er seine Reise unabhängig von der Rückreiseorganisation, werden für nicht genutzte Leistungen keine Kosten erstattet, sofern die Agentur kein Verschulden trifft.
Zusätzliche Transport-, Unterkunfts-, Verpflegungs- oder sonstige persönliche Kosten, die durch das freiwillige Verlassen der Reise durch den Teilnehmer entstehen, trägt der Teilnehmer.
Bricht der Teilnehmer die Reise aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt ab, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Versicherungspolice und die Vertragsbestimmungen Anwendung.
ARTIKEL 44 – WIRTSCHAFTLICHE UND BETRIEBLICHE BEDINGUNGEN
Während der Erbringung der im Reiseprogramm angegebenen Leistungen können sich die Kapazitäten, Betriebszeiten, Auslastungsquoten oder betrieblichen Bedingungen der Drittanbieter ändern.
Die Agentur bemüht sich bei Änderungen, für die sie kein Verschulden trifft, im gesetzlich erforderlichen Umfang um eine alternative Lösung.
ARTIKEL 45 – MITTEILUNGSPFLICHT DES TEILNEHMERS
Der Teilnehmer muss einen während der Reise auftretenden Mangel, Schaden, Verlust, gesundheitlichen Problemen oder ein sonstiges erhebliches leistungsbezogenes Problem so schnell wie möglich dem Reiseleiter oder der Agentur mitteilen.
Fälle, in denen eine Mitteilung nicht möglich ist, bleiben vorbehalten.
ARTIKEL 46 – BEHÖRDEN
Die Entscheidungen und Maßnahmen von Zoll, Polizei, Gendarmerie, Grenzübergängen, Gouverneursämtern, Bezirksverwaltungen, Gemeinden, Nationalparks, Museumsdirektionen, Flughäfen und anderen Behörden liegen außerhalb der Kontrolle der Agentur.
Verzögerungen, Kontrollen, Durchsuchungen, Einreiseverbote, Routenänderungen oder Programmänderungen, die aufgrund der Entscheidungen dieser Behörden entstehen, werden im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften bewertet.
ARTIKEL 47 – REGRESSRECHT BEI RECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN
Muss die Agentur aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Zahlung an den Teilnehmer leisten und wird festgestellt, dass der Schaden durch das Verschulden eines Dritten verursacht wurde, bleiben die Regressansprüche der Agentur gegen den betreffenden Dritten vorbehalten.
ARTIKEL 48 – STREITIGKEITEN
Die Parteien können sich zunächst schriftlich an die Agentur wenden, um die Streitigkeit beizulegen.
Das Recht des Verbrauchers, sich an Verbraucherschlichtungsausschüsse und Verbrauchergerichte zu wenden, bleibt im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften vorbehalten.
Die Zuständigkeitsregeln bei Verbrauchergeschäften unterliegen den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet das Recht der Republik Türkei Anwendung.
ARTIKEL 49 – BEWEISMITTEL
Die Parteien erkennen an, dass Vertrag, Reservierungsformular, Zahlungsaufzeichnungen, Bankunterlagen, POS-Aufzeichnungen, E-Mails, SMS, WhatsApp-Korrespondenz, Website-Aufzeichnungen, elektronische Bestätigungen, Reiselisten, Fahrzeug- und Hotelaufzeichnungen, Protokolle und sonstige rechtmäßig erlangte Aufzeichnungen zur Beilegung von Streitigkeiten als Beweismittel verwendet werden können.
Dieser Artikel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gesetzlichen Beweis- und Beweismittelrechte des Verbrauchers eingeschränkt werden.
ARTIKEL 50 – VORRANG DES VERTRAGS UND DER ANLAGEN
Das Reiseprogramm, der Vorabinformationstext, die Preis- und Zahlungsinformationen, der Pauschalreisevertrag, die allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Versicherungspolice und die KVKK-Texte werden als Ganzes bewertet.
Im Falle eines Widerspruchs finden zunächst die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Die gesondert vorgelegten besonderen Vertrags- oder Programmbestimmungen, die die besonderen Bedingungen der Reise regeln, haben Vorrang vor den allgemeinen Bedingungen.
ARTIKEL 51 – VORBEHALT DER VERBRAUCHERRECHTE
Keine Bestimmung dieses Vertrags darf dahingehend ausgelegt werden, dass auf die dem Verbraucher nach dem Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502, der Verordnung über Pauschalreiseverträge, dem Gesetz Nr. 1618 oder sonstigen zwingenden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte verzichtet wird.
Eine Bestimmung, die als gesetzeswidrig festgestellt wird, wird nicht angewendet; die übrigen Bestimmungen bleiben in Kraft.
ARTIKEL 52 – ANNAHME UND BESTÄTIGUNG
Der Teilnehmer erklärt und bestätigt, dass er
das Reiseprogramm,
den Umfang der Pauschalreise,
die Preis- und Zahlungsbedingungen,
die Unterkunftsbedingungen,
die Beförderungsbedingungen,
die zusätzlichen Leistungen,
die Stornierungs- und Kündigungsbedingungen,
die Pass-/Visum- und Grenzübertrittsbedingungen,
die Versicherungsbedingungen,
die allgemeinen Teilnahmebedingungen,
den Informationshinweis gemäß KVKK,
die während der Reise einzuhaltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln
gelesen hat, die Möglichkeit zur Prüfung hatte und die Reservierung auf Grundlage der ihm vorgelegten Informationen vorgenommen hat.
Der Teilnehmer erkennt an, dass seine Angaben richtig sind und dass die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ihm selbst zugerechnet werden können.
ARTIKEL 53 – ERKLÄRUNG DES VERBRAUCHERS
„Ich habe den gesamten Vertrag, das Reiseprogramm, den Vorabinformationstext, die Stornierungs- und Kündigungsbedingungen sowie die Versicherungs- und KVKK-Informationen gelesen; ich bin über deren Inhalt informiert und akzeptiere sie vorbehaltlich meiner gesetzlichen Rechte.“
ARTIKEL 54 – INKRAFTTRETEN
Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen und der Pauschalreisevertrag treten mit der Reservierung durch den Teilnehmer und/oder seiner Bestätigung des Vertrags in Kraft.
Bestätigungs- und Annahmevorgänge, die elektronisch vorgenommen werden, gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Willenserklärung zum Abschluss des Vertrags.
DIESER VERTRAG BESTEHT AUS 54 ARTIKELN UND WIRD DEM TEILNEHMER IN PAPIERFORM ODER ÜBER EINEN DAUERHAFTEN DATENTRÄGER AUSGEHÄNDIGT.